FREQUENTLY ASKED QUESTIONS
Wann finden die Kurse statt ?
Wir unterrichten von Januar bis Dezember und von Montag bis Sonntag und von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Es werden ganz bewusst keine fixen Termine veröffentlicht. Ich möchte gerne im persönlichen Telefongespräch zuvor abklären, welcher Kurs für Dich der Beste ist und welche Termine für Dich gut passen. Ob Gruppe oder Einzeln, wir machen alles möglich ...
Wo finden die Kurse statt ?
Mein Hausgewässer ist die Hessische Kinzig - Treffpunkt dann oft in Gelnhausen.
Daneben gibt es ganz exklusive Flussstrecken, die Du mit mir befischen kannst.
Solltest Du Dein eigenes Hausgewässer bevorzugen oder hast Du eine eigene Pachtstrecke oder ein eigenes Gewässer, dann komme ich auch gerne direkt zu Dir - egal wo.
Auf vielfachen Wunsch meiner Kursteilnehmer und Gäste der vergangenen Jahre biete ich nun die Kurse und geführten Touren zum Fliegenfischen auch deutschlandweit und europaweit und weltweit an - einfach mal anfragen.
Darf ich auch ohne Angelschein / Fischereischein an einem Wurfkurs teilnehmen?
Ja. Das kannst Du. Theorie und praktisches Wurftraining auf der Wiese sind möglich, ABER ans Wasser zum Fischen darfst Du nicht.
IN DEUTSCHLAND IST ES AN FAST ALLEN GEWÄSSERN GESETZLICHE PFLICHT,
EINEN GÜLTIGEN FISCHEREISCHEIN ZU BESITZEN UND MIT SICH ZU FÜHREN, WENN MAN ANGELN MÖCHTE!
Kann ich mir die Fliegenrute und Rolle und Watbekleidung bei den Kursen ausleihen?
Wir haben ein großes Leihgeräte Lager über die Jahre aufgebaut. Diverse Fliegenruten in den verschiedensten Gewichtsklassen, Rutenlängen und Aktionen, sowie viele unterschiedliche Rollenmodelle mit den passenden Wurfschnürren kannst Du für die Kurse bei uns ausleihen und ausprobieren. ABER Watbekleidung verleihen wir leider nicht.
Gibt es Kurse auch in den Schulferien?
Ja natürlich. Kurse gibt es jederzeit.
Dürfen Kinder und Jugendliche auch an den Kursen teilnehmen? (nachfolgend unten blau Gesetzeslage in Hessen)
Aber sicherlich. Ich freue mich über den Fliegenfischernachwuchs. Die Erziehungsberechtigten müssen nur den Haftungsauschluss unterzeichnen. Ans Wasser geht es aber nur mit gültigem Fischereischein oder bis zum Alter von 10 Jahren als Helfer.
In Hessen können Jugendliche auch ohne Fischereiprüfung einen Fischereischein bekommen.
VIERTER TEIL
FISCHEREISCHEIN
§ 25 HFischG Fischereischeinpflicht
(1) Den Fischfang darf nur derjenige ausüben, der Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischereiprüfung nach § 26 bestanden hat und
3. Versagungsgründe nach § 27 nicht entgegenstehen.
Der Fischereischein muss ein Lichtbild des Inhabers enthalten und ist mit sich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, dem Personal der Fischereibehörden, den betroffenen Fischereirechtsinhabern und den betroffenen Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.
(3) Die oberste Fischereibehörde erkennt einen Fischereischein eines anderen Bundeslandes als Fischereischein nach § 25 Abs. 1 an, wenn die Voraussetzungen, unter denen er erteilt wurde, denen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.
§ 26 HFischG Fischerprüfung
(1) In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar 1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat. Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
2. Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
3. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 29. Dezember 1990 einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben.
(3) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsgebühren und dem Prüfungsverfahren zu regeln. In der Prüfungsordnung ist die Zulassung zur Fischerprüfung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.
§ 27 HFischG Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die wegen Fischwilderei oder wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Verstoßes gegen fischerei-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen eines solchen Verstoßes ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, gegen die wegen eines der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Vergehen nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 eingestellt worden ist.
(3) Ist gegen die antragstellende Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, kann die Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins bis zum Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden, wenn eine Versagung nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommt.
§ 28 HFischG Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein
Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 26 kann auf Antrag
1. Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren ein Jugendfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
2. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können, ein Sonderfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben,
3. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, ein Ausländerfischereischein erteilt werden.
§ 27 bleibt unberührt.
(Quelle: Hessisches Fischereigesetz - HFischG)